①
Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20...
und Wahlscheinantrag gemäß § 18 Absatz 5 der Bundeswahlordnung für im Ausland lebende Deutsche
- Zweitausfertigung -
④Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:vombis zum(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)vombis zum(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)⑤und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)nach (Ort, Staat)⑥
Ich bin im Besitz eines
□
Personalausweises
□
Reisepasses
Ausweis-Nummer:ausgestellt am:von (ausstellende Behörde)⑦Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: ⑧
□
Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
□
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
oder
□
Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨
□
Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩
□
Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.
oder
□
Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑪
□
Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. ⑫
□
Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
□
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⑬
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum, Unterschrift des
Antragstellers
(Vor- und Familienname)
⑭Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt,
dass ich den Antrag
als Hilfsperson
nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost).
Rückseite
der Zweitausfertigung
Datenerfassung
für den
Bundeswahlleiter ---------------------------------------
Statistisches Bundesamt I
Vom Antragsteller nicht abzusenden.
I
Zweigstelle Bonn I I
Postfach 17 03 77 I
Wird von der Gemeindebehörde über- I
I sandt.
I
53029 Bonn ---------------------------------------
Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
(Name und Anschrift der Gemeindebehörde)
........................................ .................. ..........
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: ......................... ..........
(Nummer und Name des Wahlkreises)
(Ort, Datum)
.................. .................... .................. ..........
Im Auftrag
..............................
(Unterschrift des Beauftragten
der Gemeindebehörde)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
für im Ausland lebende Deutsche
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland
noch
für eine Wohnung
gemeldet
sind, dürfen den Antrag
nicht
stellen.
①Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland ausWahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, die
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf
förmlichen Antrag
(amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer
Versicherung an Eides statt
in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
–
entweder
nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
–
oder
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben
und
von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter
⑩
.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss
spätestens bis zum 21. Tag
vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet
im Original eingegangen
sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges
aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
–
Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland
fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
–
Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
Kehren Deutsche
, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren,
in das Inland zurück
und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
–
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier
vor dem 42. Tag vor der Wahl
für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte,
von Amts wegen
am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
–
Wer sich
nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl
anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland
nur auf Antrag nach Anlage 1
(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr
vom Ausland aus
einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
–
Wer sich erst
nach dem 21. Tag vor der Wahl
in der Bundesrepublik Deutschland
anmelden wird
, muss bereits
vor
seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland
vom Ausland aus
bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
nach Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
②Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben
nach Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)
zu richten ist,
ist die Gemeindebehörde der
letzten
– gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter
⑩
).
Für
Seeleute,
die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
③
Von
Seeleuten,
die auf einem Schiff
unter fremder Flagge
fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der
..........“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter
③
), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter
③
) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
⑥
Angaben nur für
ein
Dokument erforderlich.
⑦
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.⑨
Vom
Wahlrecht
zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes
ausgeschlossen
,
1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
derjenige, für den zur Besorgung
aller
seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.
wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
⑩
Das
linke Kästchen
ist anzukreuzen, wenn
alle
dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter
④
Absatz 2.
Das
rechte Kästchen
ist anzukreuzen, wenn
nicht alle
der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber
statt dessen
aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
Wahlberechtigt können
beispielsweise
folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
–
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
–
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
–
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Die
Antragstellung
hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist ebenfalls zu begründen.
⑪Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.⑫Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.⑬
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter
⑭
.
⑭
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter
⑬
genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.