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BzKJBGebV Anlage (zu § 2 Absatz 1)

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5207)

Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen1Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)1.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 000 Euro bis 3 900 Euro1.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich istzuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 4 600 Euro1.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 500 Euro bis 5 000 Euro2Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG)2.1Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG500 Euro bis 1 500 Euro2.2Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird900 Euro bis 3 100 Euro2.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 900 Euro bis 2 700 Euro2.4Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1 200 Euro bis 2 900 Euro2.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3
1 200 Euro bis 2 900 Euro
2.6Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1 200 Euro bis 2 800 Euro2.7Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird1 400 Euro bis 4 800 Euro

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