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BZRG § 1 Bundeszentralregister

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3000/19
11. Februar 2020
1 S 3000/19 11. Februar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 23/19
11. März 2019
1 M 23/19 11. März 2019
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 VAs 14/15
10. August 2015
4 VAs 14/15 10. August 2015
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (10. Senat) - 10 A 500/13
16. September 2014
10 A 500/13 16. September 2014