BZRG § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 B 322/16
24. Januar 2017
6 B 322/16 24. Januar 2017
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 762/14
28. September 2016
L 8 R 762/14 28. September 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 171/14
4. Juli 2014
10 Sa 171/14 4. Juli 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 1718/13
25. April 2014
10 Sa 1718/13 25. April 2014
Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 2 Ca 1310/13
15. Januar 2014
2 Ca 1310/13 15. Januar 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 B 250/12
7. September 2012
6 B 250/12 7. September 2012