Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 B 322/16

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII für das Kind L. S. F., geboren 05.10.2013, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Im vorliegenden Falle mangelt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei den Großeltern des Kindes väterlicherseits.

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Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfe – Vollzeitpflege bei Verwandten – liegen nicht vor.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter, hier der Antragsteller, bei der Erziehung eines Kindes einen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Die Geeignetheit der Hilfe ist dabei nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung zu überprüfen. Dabei kann die Vollzeitpflege durch Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 – in: juris). Hier fehlt es – jedenfalls derzeit – an einer Eignung der Großeltern, der Eheleute A. und H. G., als Pflegepersonen.

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Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind. Dies folgt auch ausdrücklich aus § 27 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VIII, wonach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Großeltern bedürfen zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist (BVerwG a. a. O.).

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Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrere Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2015 – RO 4 K 15.287 – in: juris unter Bezug auf BayVGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az.: 12 C 13.1599).

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Unter Berücksichtigung dessen steht dem Jugendamt auch hinsichtlich der Frage nach der Geeignetheit von Pflegepersonen i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Aus Sicht der beschließenden Kammer entspricht die Einschätzung des Jugendamtes der Antragsgegnerin, bei den Großeltern handele es sich nicht um geeignete Pflegepersonen, den vorgenannten fachlichen Maßstäben und ist daher nicht zu beanstanden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Antragsgegnerin spätestens seit Juli 2016 (nach den Angaben in der Antragsschrift bereits ab dem Juli 2015) die Betreuung des Kindes durch die Großeltern väterlicherseits hinnimmt und nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgeht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zwischen der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Inobhutnahme des Kindes nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zur Folge haben kann, und der Definition des Kindeswohls bei der Prüfung der Geeignetheit einer Pflegeperson zu unterscheiden (VG Regensburg, a. a. O. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH).

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Im vorliegenden Falle ist das entscheidende Kriterium, das derzeit gegen die Großeltern als geeignete Pflegepersonen spricht, die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt. Den Großeltern wurden nach dem am 19.04.2016 geführten Beratungsgespräch aus Anlass der Feststellung der Eignung als Pflegepersonen im Sinne des SGB VIII die für die Eignungsprüfung erforderlichen Unterlagen (erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 2 BZRG, ärztliches Zeugnis, Fragebogen, formloser Antrag, Eheurkunde, Verdienstbescheinigung und Absolvieren der Pflegeelternbewerberschulung) ausgehändigt und erläutert. Dabei wurde die Notwendigkeit zur Vorlage der Unterlagen betont. Trotz der damals erklärten Bereitschaft der Eheleute G., die Unterlagen in der Folgezeit einzureichen, erfolgte jedoch keine Kontaktaufnahme mehr zum Pflegekinderdienst der Antragsgegnerin. Die Unterlagen wurden ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin nicht wieder eingereicht. Daher konnte die Eignung der Großeltern als Pflegepersonen nicht festgestellt werden.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift vorträgt, zu keinem Zeitpunkt hätten die Großeltern es abgelehnt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Geeignetheit auch sicherzustellen bzw. mit dem Jugendamt zusammenzuwirken, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Die angebliche E-Mail vom 01.11.2016, aus der sich ergeben soll, dass Frau und Herr G. sich bereit erklärt hätten, die Unterlagen auszufüllen und in der Folge dem Jugendamt zur Verfügung zu stellen, ist in dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Vielmehr ist dem Verwaltungsvorgang Gegenteiliges zu entnehmen. So ergibt sich aus einer E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.10.2016 an Herrn M. J. vom Jugendamt A-Stadt, dass eine Eignungsprüfung aus Sicht des Antragstellers aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für nicht erforderlich gehalten werde. Einer weiteren E-Mail des Prozessbevollmächtigten an Herrn J. vom 16.11.2016 ist zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber bislang nicht klargestellt worden sei, wofür die abgeforderten umfangreichen Unterlagen benötigt würden. Schließlich geht aus einer internen E-Mail des Herrn J. vom 16.11.2016 an Frau C. Fr. vom Jugendamt der Antragsgegnerin hervor, dass bei einem „heute“ von Herrn J. mit dem Prozessbevollmächtigten der Familie G., Herrn Rechtsanwalt C., geführten Telefonat zum Ausdruck gekommen sei, die Familie G. sei nicht gewillt, entsprechende Unterlagen abzugeben. Herr C. sehe keine Notwendigkeit bezüglich der Abprüfung der Geeignetheit der Großeltern, er wolle einen Bescheid bezüglich des Antrages auf Pflegegeld der Familie G..

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Wie das VG Regensburg in der oben genannten Entscheidung ausführt, handelt es sich bei der Kooperationsbereitschaft jedoch um eine grundlegende Voraussetzung, um von einer Geeignetheit der Pflegeperson auszugehen. Bei der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege stellt die Pflegeperson eine Institution der öffentlichen Jugendhilfe dar. Es geht nicht nur darum, das Kind zu betreuen, vielmehr sollen erzieherische Defizite kompensiert werden. Dies kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten, d.h. Pflegeperson, Vormund und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammenwirken. Dies ergibt sich bereits aus § 36 Abs. 2 SGB VIII. Dort ist geregelt, dass als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe ein Hilfeplan aufzustellen ist, an dessen Aufstellung neben den Personensorgeberechtigten und dem Kind auch die Personen zu beteiligen sind, die die Hilfe durchführen, d. h. hier die Großeltern als Pflegepersonen. Dafür ist es unabdingbar, dass zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Pflegepersonen ein Vertrauensverhältnis und die Bereitschaft besteht, sich zum Wohle des Kindes auszutauschen und zusammenzuarbeiten.

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Wie die rechtliche Position des Antragstellers verdeutlicht, wird das Erfordernis zur Mitwirkung durch Vorlage der oben genannten Unterlagen zwecks Eignungsfeststellung nicht gesehen, sondern als zusätzlicher und daher unnötiger Aufwand eingeschätzt. Es dränge sich – so die Antragsschrift, Seite 5 – auf, dass unter monetären Gesichtspunkten hier die Hilfe zur Erziehung abgelehnt werde. Soweit im Weiteren ausgeführt wird, sie (die Großeltern väterlicherseits) würden sich nicht mehr in der Lage sehen, die Betreuung dauerhaft aufrechtzuerhalten, ohne dass das gesetzliche System hier greife, liegt es in der Hand der Großeltern, durch Vorlage der geforderten Unterlagen ihrer Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen der Eignungsfeststellung nachzukommen. Insoweit bedarf es nicht der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.

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Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Nach dem oben genannten hat der Antrag des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.


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