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BZRG § 43 Weiterleitung von Auskünften

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (2. Kammer) - 2 L 575/21
13. Juli 2021
2 L 575/21 13. Juli 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10485/13
22. August 2013
7 A 10485/13 22. August 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 246/11
12. Oktober 2011
1 A 246/11 12. Oktober 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1283/09
29. September 2009
6 B 1283/09 29. September 2009
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1283/04
14. September 2004
10 S 1283/04 14. September 2004