BZRG § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 246/11
12. Oktober 2011
1 A 246/11 12. Oktober 2011