Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BZRG § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 246/11
12. Oktober 2011
|
1 A 246/11 | 12. Oktober 2011 |