(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
-
zur Verfolgung einer Straftat, - 2.
-
zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, - 3.
-
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, - 4.
-
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder - 5.
-
zur Erledigung eines Suchvermerks
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.