Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BZRG § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 142/24
16. Dezember 2025
VI ZR 142/24 16. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 23.5176
9. Januar 2025
M 27 K 23.5176 9. Januar 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 205/24
27. Juni 2024
204 StRR 205/24 27. Juni 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 LA 1/24
25. Januar 2024
13 LA 1/24 25. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 69/22 MD
15. September 2023
9 A 69/22 MD 15. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 19641/17
12. Juni 2019
8 K 19641/17 12. Juni 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 L 737/18.MZ
6. September 2018
4 L 737/18.MZ 6. September 2018
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 VAs 26/17
23. November 2017
5 VAs 26/17 23. November 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 2390/16
7. September 2017
10 K 2390/16 7. September 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 382/15
29. Oktober 2015
3 StR 382/15 29. Oktober 2015