Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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BZRG § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 27 E 23.1176
18. September 2023
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M 27 E 23.1176 | 18. September 2023 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 A 5999/21
21. Juni 2023
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5 A 5999/21 | 21. Juni 2023 |