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BZRG § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 27 E 23.1176
18. September 2023
M 27 E 23.1176 18. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 A 5999/21
21. Juni 2023
5 A 5999/21 21. Juni 2023