Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BZRG § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Referenzen
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