Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 1972/24
27. Januar 2026
11 S 1972/24 27. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1285/23
30. Dezember 2025
4 A 1285/23 30. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 142/24
16. Dezember 2025
VI ZR 142/24 16. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 1 KLs 150 Js 7842/25 (61/25)
9. Dezember 2025
1 KLs 150 Js 7842/25 (61/25) 9. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (21. Kammer) - 21 K 469/24
3. Dezember 2025
21 K 469/24 3. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 24.2791
20. November 2025
M 27 K 24.2791 20. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (1. Kammer) - 1 K 41/24 We
22. Oktober 2025
1 K 41/24 We 22. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 2127/22
15. Oktober 2025
12 S 2127/22 15. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 6 S 25.516
5. August 2025
B 6 S 25.516 5. August 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 24.2080
4. August 2025
19 ZB 24.2080 4. August 2025