BZRG § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10485/13
22. August 2013
7 A 10485/13 22. August 2013