Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
BZRG § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10485/13
22. August 2013
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7 A 10485/13 | 22. August 2013 |