BZRG § 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von