Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.
BZRG § 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.