(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1611 - 1622)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1
2
3
4
1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
3.1
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)
-
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
- f)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
- g)
-
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
-
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
-
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)
-
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2
Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3
Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3)
- a)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
- b)
-
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
- c)
-
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4
Umgehen mit
Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4)
- a)
-
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
- b)
-
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
- c)
-
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5
Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5)
- a)
-
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
- b)
-
Messgeräte kalibrieren
- c)
-
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
- d)
-
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
- e)
-
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6)
- a)
-
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
- b)
-
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- c)
-
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4
Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
4.1
Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
- b)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
- c)
-
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
- d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
- e)
-
Problemlösungsmethoden anwenden
- f)
-
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
- g)
-
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2)
- a)
-
Informationsquellen nutzen
- b)
-
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
- c)
-
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)
-
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3
Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3)
- a)
-
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
-
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4
Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4)
- a)
-
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
- b)
-
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
- c)
-
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5
Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
-
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
- c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5
Umgehen
mit Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
- a)
-
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
- b)
-
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
- c)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen
- d)
-
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
- e)
-
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
- f)
-
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
- g)
-
mit organischen Lösemitteln umgehen
- h)
-
mit Gasen umgehen
4
6
Chemische und
physikalische Methoden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
6.1
Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1)
- a)
-
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
- b)
-
Proben nehmen
2*)
6.2
Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2)
- a)
-
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
- b)
-
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
- c)
-
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3
Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3)
- a)
-
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
- b)
-
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
- c)
-
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4
Trennen und
Vereinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4)
- a)
-
definierte Lösungen herstellen
- b)
-
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1
2
3
4
7
Durchführen
analytischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
7.1
Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1)
- a)
-
Stoffe in Lösung bringen
- b)
-
Proben zur Messung vorbereiten
- c)
-
Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten
3
7.2
Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2)
- a)
-
anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
- b)
-
charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen
4
7.3
Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3)
- a)
-
über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
4
- b)
-
Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren
5
7.4
Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4)
- a)
-
chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen
- b)
-
gravimetrische Bestimmung durchführen
4
5
7.5
Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5)
- a)
-
chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen
- b)
-
volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen
- c)
-
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen
- d)
-
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
- e)
-
Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen
6
7.6
Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6)
- a)
-
Identitätsprüfungen durchführen
5
- b)
-
Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen
6
7.7
Auswerten von
Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7)
Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen
3
8
Durchführen
präparativer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
8.1
Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1)
- a)
-
chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen
- b)
-
Syntheseapparaturen einsetzen
- c)
-
Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-Verknüpfungen, Einführung funktioneller Gruppen, Veränderung funktioneller Gruppen und enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen
4
6
- d)
-
organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
- e)
-
Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen
- f)
-
Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen
6
8.2
Trennen und
Reinigen von Stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2)
- a)
-
Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren
- b)
-
Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
- c)
-
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
- d)
-
Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen
- e)
-
Stoffe extrahieren
- f)
-
Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen
5
4
8.3
Charakterisieren
von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3)
Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung
2
6
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1
2
3
4
9
Präparative Chemie,
Reaktionstypen und
-führung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
- a)
-
Synthesevorschriften auswählen
- b)
-
Syntheseapparaturen auswählen
- c)
-
Verbindungen nach Analogvorschriften und Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:
- –
-
Addition,
- –
-
Substitution,
- –
-
Umlagerung,
- –
-
Eliminierung,
- –
-
biokatalytische Reaktion,
- –
-
katalytische Reaktion,
- –
-
Cyclisierung,
- –
-
Polymerisation
- d)
-
Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen
- e)
-
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
13
10
Präparative Chemie,
Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
- a)
-
Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden:
- –
-
Tieftemperatursynthese,
- –
-
Mikrosynthese,
- –
-
Synthese an polymeren Trägern,
- –
-
Schutzgassynthese,
- –
-
Fermentertechnik,
- –
-
fotochemische Synthese,
- –
-
Gasphasenreaktion,
- –
-
elektrochemische Technik,
- –
-
Hochdrucksynthese,
- –
-
Kombinatorik
- b)
-
Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren
- c)
-
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
13
11
Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
- a)
-
Sensoren für die Messtechnik auswählen
- b)
-
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
- c)
-
Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen
- d)
-
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
- e)
-
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
13
12
Anwenden
probenahmetechnischer und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
- a)
-
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
- b)
-
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
- c)
-
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
- d)
-
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
- e)
-
Verfahrensschritte optimieren
- f)
-
Analyseverfahren validieren
13
13
Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
- a)
-
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
- b)
-
Analysenproben vorbereiten
- c)
-
chromatografische Verfahren optimieren
- d)
-
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
- e)
-
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
- f)
-
Chromatogramme interpretieren
13
14
Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
- a)
-
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
- b)
-
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
- c)
-
Messparameter einstellen und optimieren
- d)
-
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
- e)
-
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
- f)
-
Spektren interpretieren
13
15
Analytische
Kopplungstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
- a)
-
Kopplungstechnik auswählen
- b)
-
Analysenproben vorbereiten
- c)
-
Messparameter einstellen und optimieren
- d)
-
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
- e)
-
Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren
- f)
-
Spektren interpretieren
13
16
Bestimmen
thermodynamischer
Größen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
- a)
-
thermodynamische und kalorische Kenndaten ermitteln
- b)
-
sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen
- c)
-
thermodynamische Größen von Reaktionen ermitteln
13
17
Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
- a)
-
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
- b)
-
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
- c)
-
kontaminiertes Material entsorgen
- d)
-
Nährmedien herstellen
- e)
-
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
- f)
-
Impf- und Kulturtechniken anwenden
- g)
-
unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren
- h)
-
Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren
- i)
-
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
- j)
-
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
- k)
-
biotechnologische Laborverfahren durchführen
13
18
Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
- a)
-
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
- b)
-
enzymatische Analysen durchführen
- c)
-
Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder Proteine isolieren
- d)
-
Nucleinsäuren oder Proteingemische elektroforetisch trennen und nachweisen
13
19
Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 11)
- a)
-
Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
- b)
-
Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen
- c)
-
Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen
- d)
-
Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren
13
20
Herstellen, Applizieren
und Prüfen von
Beschichtungsstoffen
und -systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 12)
- a)
-
Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und dessen systemspezifische Eigenschaft erläutern
- b)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- c)
-
Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
- d)
-
Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren
- e)
-
Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten
- f)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
21
Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 13)
- a)
-
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
- b)
-
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
- c)
-
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
- d)
-
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
- e)
-
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
13
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1
2
3
4
22
Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
- b)
-
Makro-Programmierungen durchführen
- c)
-
Programme installieren und konfigurieren
- d)
-
Methoden der Systempflege anwenden
- e)
-
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
23
Arbeiten mit
automatisierten
Systemen im Labor
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
- a)
-
Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten
- b)
-
automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen
- c)
-
mit automatisierten Systemen im Labor umgehen
- d)
-
Labor-Informations- und Management-System erklären
- e)
-
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
13
24
Anwendungs-
technische Arbeiten,
Kundenbetreuung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
- a)
-
Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen
- b)
-
Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren
- c)
-
Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
13
25
Durchführen
elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
- a)
-
Schaltpläne und -zeichen lesen
- b)
-
elektrotechnische und elektronische Bauteile und Grundschaltungen anwenden und berechnen
- c)
-
elektrotechnische Grundlagen von Mess- und Untersuchungsverfahren erläutern sowie elektrotechnische Größen bestimmen und berechnen
13
- d)
-
elektrische Parameter des Wechselstromkreises bestimmen und Berechnungen durchführen
- e)
-
Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestimmen und Berechnungen durchführen
26
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
- a)
-
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
- b)
-
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
- c)
-
statistische Qualitätskontrolle durchführen
- d)
-
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
- e)
-
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
27
Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
- a)
-
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
- b)
-
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
- c)
-
Emissionen und Immissionen messen
- d)
-
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13
28
Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
- a)
-
Enzyme aus biologischem Material isolieren
- b)
-
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
- c)
-
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
- d)
-
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
13
29
Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
- a)
-
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
- b)
-
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
- c)
-
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
- d)
-
Fermentationsprodukte aufarbeiten
13
30
Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten II
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
- a)
-
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
- b)
-
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
- c)
-
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
- d)
-
Anaerobier kultivieren
- e)
-
Pilze kultivieren
13*)
31
Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
- a)
-
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
- b)
-
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
- c)
-
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
- d)
-
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
- e)
-
Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
- f)
-
Plasmide isolieren
- g)
-
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
13
32
Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)
- a)
-
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
- b)
-
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
- c)
-
Stammhaltung von Zellen durchführen
- d)
-
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
13
33
Durchführen
diagnostischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12)
- a)
-
Körperflüssigkeiten aufarbeiten
- b)
-
Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen
- c)
-
Plasmaproteine nachweisen
- d)
-
Krankheitserreger serologisch nachweisen
13**)
34
Formulieren, Herstellen und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)
- a)
-
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
- b)
-
Ausgangsstoffe auswählen
- c)
-
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
- d)
-
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
- e)
-
Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und Bindemittel optimieren
13
35
Durchführen
farbmetrischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 14)
- a)
-
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
- b)
-
farbmetrische Messungen durchführen
- c)
-
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
- d)
-
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
- e)
-
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
13
36
Untersuchen von
Beschichtungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15)
- a)
-
Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Beschichtungsfehler beschreiben
- b)
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Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden
- c)
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Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
- d)
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Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen
- e)
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fotometrische Messungen durchführen
- f)
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Messwerte auswerten
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