bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen - e)
-
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - f)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
- g)
-
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten - h)
-
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen - i)
-
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen - j)
-
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3)
- a)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen - b)
-
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen - c)
-
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4)
- a)
-
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen - b)
-
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen - c)
-
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5)
- a)
-
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden - b)
-
Messgeräte kalibrieren - c)
-
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben - d)
-
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden - e)
-
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6)
- a)
-
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden - b)
-
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- c)
-
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
Arbeiten im Team
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten - b)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
- c)
-
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen - d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen - e)
-
Problemlösungsmethoden anwenden - f)
-
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen - g)
-
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2)
- a)
-
Informationsquellen nutzen - b)
-
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben - c)
-
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen - d)
-
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3)
- a)
-
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
-
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten - c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
und -verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4)
- a)
-
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen - b)
-
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen - c)
-
Laborprozesse regeln und steuern
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
-
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden - c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5)
- a)
-
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen - b)
-
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten - c)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen - d)
-
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen - e)
-
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen - f)
-
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen - g)
-
mit organischen Lösemitteln umgehen - h)
-
mit Gasen umgehen
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
und Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1)
- a)
-
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden - b)
-
Proben nehmen
und Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2)
- a)
-
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen - b)
-
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen - c)
-
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3)
- a)
-
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten - b)
-
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden - c)
-
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4)
- a)
-
definierte Lösungen herstellen - b)
-
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7)
- a)
-
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen - b)
-
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden - c)
-
kontaminiertes Material entsorgen - d)
-
Nährmedien herstellen - e)
-
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen - f)
-
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden - g)
-
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren - h)
-
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren - i)
-
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen - j)
-
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8)
- a)
-
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen - b)
-
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren - c)
-
Lebendzellzahl bestimmen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9)
- a)
-
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren - b)
-
Nucleinsäuren schneiden und ligieren - c)
-
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10)
- a)
-
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
- b)
-
enzymatische Analysen durchführen - c)
-
biologisches Material aufarbeiten - d)
-
Proteingemische elektroforetisch trennen - e)
-
Proteine reinigen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1)
- a)
-
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen - b)
-
Blutausstriche färben - c)
-
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
- d)
-
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln - e)
-
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2)
- a)
-
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten - b)
-
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken - c)
-
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren - d)
-
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 12)
- a)
-
Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden - b)
-
ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden - c)
-
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen („3R-Prinzip“: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern - d)
-
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen - e)
-
Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern - f)
-
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten - g)
-
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen - h)
-
Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden - i)
-
Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen und überwachen - j)
-
analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden - k)
-
pharmakologische Wirkungen feststellen - l)
-
tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen - m)
-
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten - n)
-
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13)
- a)
-
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden - b)
-
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1)
- a)
-
Enzyme aus biologischem Material isolieren - b)
-
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen - c)
-
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen - d)
-
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2)
- a)
-
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen - b)
-
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen - c)
-
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen - d)
-
Fermentationsprodukte aufarbeiten
botanischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 3)
- a)
-
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren - b)
-
mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen - c)
-
pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen
mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4)
- a)
-
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen - b)
-
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen - c)
-
Mikroorganismen biochemisch differenzieren - d)
-
Anaerobier kultivieren - e)
-
Pilze kultivieren
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5)
- a)
-
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden - b)
-
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren - c)
-
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen - d)
-
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren - e)
-
Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen - f)
-
Plasmide isolieren - g)
-
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
parasitologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 6)
- a)
-
Stammhaltung von Parasiten durchführen - b)
-
Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differenzieren - c)
-
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7)
- a)
-
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren - b)
-
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8)
- a)
-
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden - b)
-
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken - c)
-
toxikologische Untersuchungen durchführen
phytomedizinischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9)
- a)
-
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krankheitserregern durchführen - b)
-
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen - c)
-
Pflanzenschäden feststellen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 10)
- a)
-
Stammhaltung von Zellen durchführen - b)
-
Primärkulturen anlegen - c)
-
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
diagnostischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11)
- a)
-
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten - b)
-
Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen - c)
-
Plasmaproteine nachweisen - d)
-
Krankheitserreger serologisch nachweisen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12)
- a)
-
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten - b)
-
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen - c)
-
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen - d)
-
Kinetiken durchführen
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
Informationstechnik
(§ 11 Absatz 4 Nummer 1)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen - b)
-
Makro-Programmierungen durchführen - c)
-
Programme installieren und konfigurieren - d)
-
Methoden der Systempflege anwenden - e)
-
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2)
- a)
-
Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten - b)
-
automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen - c)
-
mit automatisierten Systemen im Labor umgehen - d)
-
Labor-Informations- und Management-System erklären - e)
-
Störungen an automatisierten Systemen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3)
- a)
-
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken - b)
-
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten - c)
-
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen - d)
-
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren - e)
-
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4)
- a)
-
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren - b)
-
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln - c)
-
statistische Qualitätskontrolle durchführen - d)
-
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden - e)
-
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5)
- a)
-
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken - b)
-
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen - c)
-
Emissionen und Immissionen messen - d)
-
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 6)
- a)
-
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen - b)
-
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden - c)
-
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten - d)
-
Analysenverfahren auswählen und einsetzen - e)
-
Verfahrensschritte optimieren - f)
-
Analyseverfahren validieren
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7)
- a)
-
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen - b)
-
Analysenproben vorbereiten - c)
-
chromatografische Verfahren optimieren - d)
-
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen - e)
-
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlicher Verfahren analysieren - f)
-
Chromatogramme interpretieren
spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8)
- a)
-
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen - b)
-
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten - c)
-
Messparameter einstellen und optimieren - d)
-
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen - e)
-
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren - f)
-
Spektren interpretieren
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9)
- a)
-
Sensoren für die Messtechnik auswählen - b)
-
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen - c)
-
Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reinigen - d)
-
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren - e)
-
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln