(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1623 - 1632;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1
2
3
4
1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)
3.1
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)
-
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- f)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
- g)
-
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
-
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
-
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)
-
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2
Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3
Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3)
- a)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
- b)
-
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
- c)
-
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4
Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4)
- a)
-
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
- b)
-
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
- c)
-
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5
Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5)
- a)
-
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
- b)
-
Messgeräte kalibrieren
- c)
-
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
- d)
-
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
- e)
-
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6)
- a)
-
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
- b)
-
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- c)
-
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4
Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
4.1
Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
- b)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
- c)
-
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
- d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
- e)
-
Problemlösungsmethoden anwenden
- f)
-
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
- g)
-
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2)
- a)
-
Informationsquellen nutzen
- b)
-
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
- c)
-
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)
-
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3
Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3)
- a)
-
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
-
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4
Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4)
- a)
-
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
- b)
-
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
- c)
-
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5
Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
-
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
- c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5
Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5)
- a)
-
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
- b)
-
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
- c)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen
- d)
-
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
- e)
-
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
- f)
-
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
- g)
-
mit organischen Lösemitteln umgehen
- h)
-
mit Gasen umgehen
4
6
Chemische und
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
6.1
Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1)
- a)
-
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
- b)
-
Proben nehmen
2*)
6.2
Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2)
- a)
-
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
- b)
-
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
- c)
-
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3
Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3)
- a)
-
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
- b)
-
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
- c)
-
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4
Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4)
- a)
-
definierte Lösungen herstellen
- b)
-
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1
2
3
4
7
Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7)
- a)
-
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
- b)
-
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
- c)
-
kontaminiertes Material entsorgen
- d)
-
Nährmedien herstellen
- e)
-
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
- f)
-
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
- g)
-
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren
- h)
-
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren
- i)
-
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
- j)
-
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
12
8
Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8)
- a)
-
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
- b)
-
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
- c)
-
Lebendzellzahl bestimmen
7
9
Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9)
- a)
-
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
- b)
-
Nucleinsäuren schneiden und ligieren
- c)
-
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
10
10
Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10)
- a)
-
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
4
- b)
-
enzymatische Analysen durchführen
- c)
-
biologisches Material aufarbeiten
- d)
-
Proteingemische elektroforetisch trennen
- e)
-
Proteine reinigen
9
11
Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)
11.1
Hämatologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1)
- a)
-
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen
- b)
-
Blutausstriche färben
- c)
-
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
4
- d)
-
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln
- e)
-
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
2
11.2
Histologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2)
- a)
-
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten
- b)
-
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
- c)
-
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren
- d)
-
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
5
12
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 12)
- a)
-
Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
- b)
-
ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen („3R-Prinzip“: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
- d)
-
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen
- e)
-
Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
- f)
-
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten
- g)
-
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär,
intraperitoneal, intravenös
und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
- h)
-
Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden
- i)
-
Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen und überwachen
- j)
-
analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden
- k)
-
pharmakologische Wirkungen feststellen
- l)
-
tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen
- m)
-
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
- n)
-
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
22
13
Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13)
- a)
-
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
- b)
-
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
3
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1
2
3
4
14
Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1)
- a)
-
Enzyme aus biologischem Material isolieren
- b)
-
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
- c)
-
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
- d)
-
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
13
15
Durchführen
biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2)
- a)
-
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
- b)
-
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
- c)
-
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
- d)
-
Fermentationsprodukte aufarbeiten
13
16
Durchführen
botanischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 3)
- a)
-
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren
- b)
-
mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen
- c)
-
pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen
13
17
Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4)
- a)
-
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
- b)
-
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
- c)
-
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
- d)
-
Anaerobier kultivieren
- e)
-
Pilze kultivieren
13
18
Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5)
- a)
-
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
- b)
-
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
- c)
-
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
- d)
-
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
- e)
-
Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
- f)
-
Plasmide isolieren
- g)
-
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
13
19
Durchführen
parasitologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 6)
- a)
-
Stammhaltung von Parasiten durchführen
- b)
-
Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differenzieren
- c)
-
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
13
20
Durchführen
pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7)
- a)
-
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren
- b)
-
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
13
21
Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8)
- a)
-
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden
- b)
-
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
- c)
-
toxikologische Untersuchungen durchführen
13
22
Durchführen
phytomedizinischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9)
- a)
-
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krankheitserregern durchführen
- b)
-
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
- c)
-
Pflanzenschäden feststellen
13
23
Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 10)
- a)
-
Stammhaltung von Zellen durchführen
- b)
-
Primärkulturen anlegen
- c)
-
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
13
24
Durchführen
diagnostischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11)
- a)
-
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
- b)
-
Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen
- c)
-
Plasmaproteine nachweisen
- d)
-
Krankheitserreger serologisch nachweisen
13
25
Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12)
- a)
-
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
- b)
-
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
- c)
-
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
- d)
-
Kinetiken durchführen
13
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1
2
3
4
26
Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 11 Absatz 4 Nummer 1)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
- b)
-
Makro-Programmierungen durchführen
- c)
-
Programme installieren und konfigurieren
- d)
-
Methoden der Systempflege anwenden
- e)
-
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
27
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2)
- a)
-
Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten
- b)
-
automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen
- c)
-
mit automatisierten Systemen im Labor umgehen
- d)
-
Labor-Informations- und Management-System erklären
- e)
-
Störungen an automatisierten Systemen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
13
28
Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3)
- a)
-
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
- b)
-
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
- c)
-
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
- d)
-
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
- e)
-
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
13
29
Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4)
- a)
-
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
- b)
-
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
- c)
-
statistische Qualitätskontrolle durchführen
- d)
-
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
- e)
-
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
30
Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5)
- a)
-
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
- b)
-
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
- c)
-
Emissionen und Immissionen messen
- d)
-
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13
31
Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 6)
- a)
-
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
- b)
-
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
- c)
-
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
- d)
-
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
- e)
-
Verfahrensschritte optimieren
- f)
-
Analyseverfahren validieren
13
32
Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7)
- a)
-
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
- b)
-
Analysenproben vorbereiten
- c)
-
chromatografische Verfahren optimieren
- d)
-
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
- e)
-
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlicher Verfahren analysieren
- f)
-
Chromatogramme interpretieren
13
33
Anwenden
spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8)
- a)
-
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
- b)
-
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
- c)
-
Messparameter einstellen und optimieren
- d)
-
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
- e)
-
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
- f)
-
Spektren interpretieren
13
34
Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9)
- a)
-
Sensoren für die Messtechnik auswählen
- b)
-
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
- c)
-
Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reinigen
- d)
-
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
- e)
-
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
13