(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1633 - 1645)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1
2
3
4
1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln (Responsible Care)
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3)
3.1
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)
-
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
- f)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
- g)
-
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
-
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
-
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)
-
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2
Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3
Einsetzen von
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3)
- a)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
- b)
-
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
- c)
-
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4
Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4)
- a)
-
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
- b)
-
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
- c)
-
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5
Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5)
- a)
-
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
- b)
-
Messgeräte kalibrieren
- c)
-
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
- d)
-
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
- e)
-
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6)
- a)
-
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
- b)
-
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- c)
-
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4
Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4)
4.1
Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
- b)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
- c)
-
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
- d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
- e)
-
Problemlösungsmethoden anwenden
- f)
-
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
- g)
-
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2)
- a)
-
Informationsquellen nutzen
- b)
-
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
- c)
-
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)
-
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3
Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3)
- a)
-
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
-
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4
Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4)
- a)
-
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
- b)
-
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
- c)
-
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5
Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
-
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
- c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5
Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 5)
- a)
-
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
- b)
-
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
- c)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen
- d)
-
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
- e)
-
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
- f)
-
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
- g)
-
mit organischen Lösemitteln umgehen
- h)
-
mit Gasen umgehen
4
6
Chemische und
physikalische Methoden
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6)
6.1
Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1)
- a)
-
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
- b)
-
Proben nehmen
2*)
6.2
Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2)
- a)
-
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
- b)
-
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
- c)
-
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3
Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3)
- a)
-
photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
- b)
-
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
- c)
-
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4
Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4)
- a)
-
definierte Lösungen herstellen
- b)
-
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1
2
3
4
7
Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7)
7.1
Physikalische Verfahren
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1)
- a)
-
Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil, bestimmen
4
- b)
-
Fließkurven erstellen und auswerten
2
7.2
Chemische Verfahren
zur Bestimmung von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2)
- a)
-
Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen
2
- b)
-
Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert bestimmen
3
- c)
-
Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen
2
8
Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen, Prüfen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8)
8.1
Vorbehandeln zu
prüfender Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1)
- a)
-
die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründen
- b)
-
Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren
- c)
-
Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
2
8.2
Applizieren von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2)
- a)
-
Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen
- b)
-
Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen
- c)
-
Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen
- d)
-
Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden
4
3
- e)
-
Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren
2
8.3
Trocknen und Härten
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3)
- a)
-
Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden
- b)
-
Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten
3
6
8.4
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4)
- a)
-
Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen
- b)
-
Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen
3
- c)
-
beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, bestimmen und dokumentieren
7
- d)
-
Farbton messen und Standardvergleiche durchführen
- e)
-
Oberflächenstörungen beschreiben
- f)
-
Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
- g)
-
Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen
4
9
Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 9)
- a)
-
Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen
3
- b)
-
Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen
7
- c)
-
Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren
8
10
Grundlagen zur
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 10)
- a)
-
wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über deren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben
- b)
-
Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen
- c)
-
Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen
- d)
-
Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
13
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1
2
3
4
11
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 1)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
- b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- c)
-
Rohstoffe auswählen
- d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
- f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- g)
-
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
- h)
-
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
- i)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
- j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
12
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 2)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
- b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- c)
-
Rohstoffe auswählen
- d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
- f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- g)
-
Untergrund vorbereiten
- h)
-
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
- i)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
13
- j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 3)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
- b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- c)
-
Rohstoffe auswählen
- d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
- f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- g)
-
Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten
- h)
-
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
- i)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
- j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
14
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 4)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- b)
-
Rohstoffe auswählen
- c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen
- e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- f)
-
Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen
- g)
-
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
- h)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
13
- i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- j)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
15
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 5)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- b)
-
Rohstoffe auswählen
- c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen
- e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- f)
-
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
- g)
-
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
- h)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
- i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- j)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
16
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 6)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- b)
-
Rohstoffe auswählen
- c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen
- e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- f)
-
Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln
- g)
-
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
- h)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
- i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- j)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
17
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 7)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- b)
-
Rohstoffe auswählen
- c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen
- e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- f)
-
Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln
- g)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
- h)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- i)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
18
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 8)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen
- b)
-
Rohstoffe auswählen
- c)
-
Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
- d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen
- e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- f)
-
Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten
- g)
-
Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen
- h)
-
Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
- i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- j)
-
Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
13
19
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 9)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern
- b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- c)
-
Rohstoffe auswählen
- d)
-
Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben
- e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten
- f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- g)
-
Objekte vorbereiten
- h)
-
Objekte elektrostatisch beschichten
- i)
-
Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
- j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
20
Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 3 Nummer 10)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern
- b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
- c)
-
Rohstoffe auswählen
- d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
- e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
- f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- g)
-
Objekte vorbereiten
- h)
-
Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären
- i)
-
Applikationsparameter, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen
- j)
-
Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
- k)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
- l)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
21
Formulieren, Herstellen
und Prüfen von Bindemitteln
(§ 18 Absatz 3 Nummer 11)
- a)
-
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
- b)
-
Ausgangsstoffe auswählen
- c)
-
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
- d)
-
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
- e)
-
Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
13
22
Durchführen
farbmetrischer Arbeiten
(§ 18 Absatz 3 Nummer 12)
- a)
-
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
- b)
-
farbmetrische Messungen durchführen
- c)
-
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
- d)
-
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
- e)
-
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
13
23
Untersuchen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 13)
- a)
-
Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
- b)
-
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden
- c)
-
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
- d)
-
Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen
- e)
-
fotometrische Messungen durchführen
- f)
-
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
13
24
Durchführen
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 14)
- a)
-
zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen
- b)
-
Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten
- c)
-
Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten
- d)
-
beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen
- e)
-
Applikationsprozess optimieren
13
25
Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 3 Nummer 15)
- a)
-
Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen
- b)
-
Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen
- c)
-
Produktionsaufträge planen
- d)
-
Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen
- e)
-
Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren
- f)
-
Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
13
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Lfd.
Nr.
Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1
2
3
4
26
Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 18 Absatz 4 Nummer 1)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
- b)
-
Makro-Programmierungen durchführen
- c)
-
Programme installieren und konfigurieren
- d)
-
Methoden der Systempflege anwenden
- e)
-
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
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27
Qualitätsmanagement
(§ 18 Absatz 4 Nummer 2)
- a)
-
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
- b)
-
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
- c)
-
statistische Qualitätskontrolle durchführen
- d)
-
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
- e)
-
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
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28
Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 4 Nummer 3)
- a)
-
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
- b)
-
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
- c)
-
Emissionen und Immissionen messen
- d)
-
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
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