Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln (Responsible Care)
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3)
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen - e)
-
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
- f)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben - g)
-
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten - h)
-
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen - i)
-
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen - j)
-
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3)
- a)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen - b)
-
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen - c)
-
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4)
- a)
-
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen - b)
-
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen - c)
-
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5)
- a)
-
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden - b)
-
Messgeräte kalibrieren - c)
-
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben - d)
-
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden - e)
-
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6)
- a)
-
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden - b)
-
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen - c)
-
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
und Kommunikation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4)
Arbeiten im Team
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten - b)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern - c)
-
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen - d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen - e)
-
Problemlösungsmethoden anwenden - f)
-
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen - g)
-
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2)
- a)
-
Informationsquellen nutzen - b)
-
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben - c)
-
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen - d)
-
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
und Informationssysteme
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3)
- a)
-
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
-
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten - c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
und -verarbeitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4)
- a)
-
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen - b)
-
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen - c)
-
Laborprozesse regeln und steuern
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
-
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden - c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
(§ 18 Absatz 2 Nummer 5)
- a)
-
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen - b)
-
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten - c)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen - d)
-
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen - e)
-
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen - f)
-
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen - g)
-
mit organischen Lösemitteln umgehen - h)
-
mit Gasen umgehen
physikalische Methoden
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6)
und Probenvorbereitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1)
- a)
-
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden - b)
-
Proben nehmen
und Stoffkonstanten
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2)
- a)
-
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen - b)
-
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen - c)
-
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3)
- a)
-
photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten - b)
-
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden - c)
-
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4)
- a)
-
definierte Lösungen herstellen - b)
-
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7)
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1)
- a)
-
Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil, bestimmen
- b)
-
Fließkurven erstellen und auswerten
zur Bestimmung von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2)
- a)
-
Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen
- b)
-
Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert bestimmen
- c)
-
Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen
Beschichten von
Untergründen, Prüfen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8)
prüfender Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1)
- a)
-
die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründen - b)
-
Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren - c)
-
Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2)
- a)
-
Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen - b)
-
Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen - c)
-
Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen - d)
-
Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden
- e)
-
Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3)
- a)
-
Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden - b)
-
Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4)
- a)
-
Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen - b)
-
Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen
- c)
-
beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, bestimmen und dokumentieren
- d)
-
Farbton messen und Standardvergleiche durchführen - e)
-
Oberflächenstörungen beschreiben - f)
-
Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren - g)
-
Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 9)
- a)
-
Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen
- c)
-
Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 10)
- a)
-
wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über deren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben - b)
-
Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen - c)
-
Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen - d)
-
Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 1)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern - b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
-
Rohstoffe auswählen - d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen - f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
-
Untergrund wässern, schleifen und bleichen - h)
-
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen - i)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 2)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern - b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
-
Rohstoffe auswählen - d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen - f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
-
Untergrund vorbereiten - h)
-
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen - i)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
13
- j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 3)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern - b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
-
Rohstoffe auswählen - d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen - f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
-
Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten - h)
-
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen - i)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 4)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
-
Rohstoffe auswählen - c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
-
Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen - g)
-
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen - h)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
13
- i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 5)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
-
Rohstoffe auswählen - c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
-
Untergrund wässern, schleifen und bleichen - g)
-
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen - h)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 6)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
-
Rohstoffe auswählen - c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
-
Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln - g)
-
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen - h)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 7)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
-
Rohstoffe auswählen - c)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
-
Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln - g)
-
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - h)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - i)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 8)
- a)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
-
Rohstoffe auswählen - c)
-
Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen - d)
-
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
-
Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten - g)
-
Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen - h)
-
Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren - i)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
-
Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 9)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern - b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
-
Rohstoffe auswählen - d)
-
Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben - e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten - f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
-
Objekte vorbereiten - h)
-
Objekte elektrostatisch beschichten - i)
-
Overspray rückgewinnen und aufarbeiten - j)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 3 Nummer 10)
- a)
-
systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern - b)
-
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
-
Rohstoffe auswählen - d)
-
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
-
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen - f)
-
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
-
Objekte vorbereiten - h)
-
Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären - i)
-
Applikationsparameter, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen - j)
-
Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - k)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - l)
-
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
und Prüfen von Bindemitteln
(§ 18 Absatz 3 Nummer 11)
- a)
-
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren - b)
-
Ausgangsstoffe auswählen - c)
-
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen - d)
-
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern - e)
-
Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
farbmetrischer Arbeiten
(§ 18 Absatz 3 Nummer 12)
- a)
-
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern - b)
-
farbmetrische Messungen durchführen - c)
-
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren - d)
-
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen - e)
-
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 13)
- a)
-
Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen - b)
-
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden - c)
-
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen - d)
-
Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen - e)
-
fotometrische Messungen durchführen - f)
-
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 14)
- a)
-
zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen - b)
-
Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten - c)
-
Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten - d)
-
beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen - e)
-
Applikationsprozess optimieren
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 3 Nummer 15)
- a)
-
Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen - b)
-
Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen - c)
-
Produktionsaufträge planen - d)
-
Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen - e)
-
Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren - f)
-
Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Nr.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
Woche
Woche
Woche
Informationstechnik
(§ 18 Absatz 4 Nummer 1)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen - b)
-
Makro-Programmierungen durchführen - c)
-
Programme installieren und konfigurieren - d)
-
Methoden der Systempflege anwenden - e)
-
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
(§ 18 Absatz 4 Nummer 2)
- a)
-
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren - b)
-
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln - c)
-
statistische Qualitätskontrolle durchführen - d)
-
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden - e)
-
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 4 Nummer 3)
- a)
-
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken - b)
-
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen - c)
-
Emissionen und Immissionen messen - d)
-
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen