(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen eines Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesses unter Berücksichtigung
- 1.
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der Produktionstechnik mit höchstens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen und - 2.
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der Anlagentechnik mit einer Montage-, einer Instandhaltungs- oder einer Wartungsarbeit.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen
- 1.
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Verfahrens- und Produktionstechnik, - 2.
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Anlagentechnik, - 3.
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Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
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im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik: - a)
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Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten, - b)
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verfahrenstechnische Grundoperationen, - c)
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Bedienen von Anlagen;
- 2.
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im Prüfungsbereich Anlagentechnik: - a)
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installationstechnische Arbeiten, - b)
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Wartung und Instandhaltung, - c)
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Messtechnik;
- 3.
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im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.