ChemFachAusbV § 11 Nichtanwenden von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.

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