ChemFachAusbV § 2 Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von