ChemFachAusbV § 6 Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von