(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
-
Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit, - 2.
-
Verfahrenstechnik, - 3.
-
Messtechnik, - 4.
-
Anlagentechnik.
(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
eine verfahrens- und produktionstechnische Arbeit mit mindestens einer verfahrenstechnischen Grundoperation, mindestens einer messtechnischen Aufgabe sowie mindestens einer anlagentechnischen Montagearbeit durchführen, - b)
-
Aufträge analysieren und Informationen beschaffen, - c)
-
Arbeitsmittel festlegen, - d)
-
Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen, - e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie - f)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- 2.
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; - 4.
-
bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfahrens- und produktionstechnische Grundoperation mit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und die anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse von Arbeitsstoffen und deren chemische und physikalische Hintergründe sowie die physikalischen Grundlagen verfahrenstechnischer Grundoperationen zuordnen, - b)
-
Produktionsverfahren beschreiben sowie die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen, - c)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, - d)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie - e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen, Messverfahren für elektrische Größen unterscheiden sowie über die Elemente des Regelkreises Auskunft geben, - b)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, - c)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen, - d)
-
informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen sowie - e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen Werkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bauteile unterscheiden, die Elemente der Installationstechnik zuordnen sowie über die Instandhaltung von Produktionsanlagen, insbesondere Fördersystemen, Auskunft geben, - b)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, - c)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie - d)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.