ChemSanktionsV § 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metallisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder
2.
entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch zum Zweck des Exports herstellt.

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