Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

COVInsAG § 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3b IN 72/21 LU
10. Mai 2021
3b IN 72/21 LU 10. Mai 2021
Beschluss vom Amtsgericht Darmstadt - 9 IN 411/20
27. November 2020
9 IN 411/20 27. November 2020