Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
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COVInsAG § 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3b IN 72/21 LU
10. Mai 2021
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3b IN 72/21 LU | 10. Mai 2021 |
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Beschluss vom Amtsgericht Darmstadt - 9 IN 411/20
27. November 2020
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9 IN 411/20 | 27. November 2020 |