(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,
- 1.
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in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3, - 2.
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in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder - 3.
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das eine Chemikalie der Liste 1
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
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über das Werk - a)
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Angaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2, - b)
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im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,
- 2.
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über den Betrieb - a)
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in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, - b)
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im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 4,
- 3.
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gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie - a)
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in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt, - b)
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im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.