Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr.
CWÜV § 11 Bundeswehr und andere Organe
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
Referenzen
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