CWÜV § 12 Ordnungswidrigkeiten

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.
entgegen § 2 Abs. 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.

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