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DBGrG § 4 Ausgliederungsplan

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.

(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft;
2.
den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt);
4.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird;
5.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.

(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 28/18
17. April 2019
1 A 28/18 17. April 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1600/09
18. Februar 2011
18 K 1600/09 18. Februar 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 13 A 176.06
22. Dezember 2010
13 A 176.06 22. Dezember 2010
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 54/05
12. Januar 2006
7 ME 54/05 12. Januar 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 6556/03
22. April 2005
11 K 6556/03 22. April 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 6557/03
22. April 2005
11 K 6557/03 22. April 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 7178/03
22. April 2005
11 K 7178/03 22. April 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 971/04
16. Dezember 2004
8 K 971/04 16. Dezember 2004
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 159/03
29. Oktober 2003
4 U 159/03 29. Oktober 2003