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DBGrG § 9 Schutz der Gläubiger

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und das Bundeseisenbahnvermögen haften für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft allein verpflichtet.

(2) Die Ansprüche der Gläubiger gegen das Bundeseisenbahnvermögen aus den im Ausgliederungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten verjähren in fünf Jahren, falls die Verjährung nach allgemeinen Vorschriften nicht schon früher eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Wird der Anspruch des Gläubigers erst nach diesem Zeitpunkt fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

(3) Für Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergegangen sind, haftet die Gesellschaft nicht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1600/09
18. Februar 2011
18 K 1600/09 18. Februar 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 13 A 176.06
22. Dezember 2010
13 A 176.06 22. Dezember 2010
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 54/05
12. Januar 2006
7 ME 54/05 12. Januar 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 971/04
16. Dezember 2004
8 K 971/04 16. Dezember 2004
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 159/03
29. Oktober 2003
4 U 159/03 29. Oktober 2003