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DBV § 5 Antragsberechtigte

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind

1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.

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