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DBV § 9 Weiterleitung der Leistung an Dritte

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.

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