Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche nach diesem Gesetz aus.
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DDR-EErfG § 7 Ausschluss doppelter Entschädigung
Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (7. Senat) - 7 P EK 1/17
29. Mai 2018
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7 P EK 1/17 | 29. Mai 2018 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 109.11
27. November 2014
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29 K 109.11 | 27. November 2014 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 18/13
18. September 2014
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5 C 18/13 | 18. September 2014 |