DEÜV § 32 Weiterleitung von Daten

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

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