DEÜV § 7 Sofortmeldung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von