Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
DEÜV § 7 Sofortmeldung
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Referenzen
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