(§ 3 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
(§ 3 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten - f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
(§ 3 Nr. 5)
- a)
-
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen - b)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - c)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - d)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - e)
-
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere - aa)
-
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren
- bb)
-
Lagerschäden feststellen und beseitigen
- f)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten - b)
-
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen - c)
-
Bohrungen in Werkzeugen herstellen - d)
-
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
- e)
-
Doppen nach vorgegebenen Maßen und Winkeln herrichten - f)
-
Zangen herrichten
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen - b)
-
Steine ohne Hilfsmittel und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen - c)
-
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen - d)
-
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
- e)
-
Diamanten nach entstehungsbedingten und fundstellentypischen Qualitätsunterschieden einordnen - f)
-
Eigenschaften und Herstellung von synthetischen Diamanten beschreiben
- g)
-
Diamanten nach eigenen Untersuchungen und vorliegenden wissenschaftlichen Prüfergebnissen unter Beachtung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen - h)
-
bei beschädigten Diamanten Möglichkeiten des Umschleifens feststellen
(§ 3 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden - b)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern - c)
-
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
- d)
-
Herstellung von Schleifpulver und Schleifkörnung beschreiben - e)
-
Schleif- und Poliermasse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit der Diamantbearbeitung vorbereiten und handhaben, insbesondere - aa)
-
Schleifpulver und Schleifkörnung auswählen, - bb)
-
Schleif- und Poliermasse herstellen, - cc)
-
Schleif- und Poliermasse auf Schleifscheiben auftragen und einreiben
(§ 3 Nr. 9)
- a)
-
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen - b)
-
Fertigungszeichnungen anfertigen - c)
-
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
(§ 3 Nr. 10)
- a)
-
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen - b)
-
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen - c)
-
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
- d)
-
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien prüfen, insbesondere unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität mit optischen Meßgeräten messen - aa)
-
mit Meßlupe und Meßmikroskop,
-
- bb)
-
mit Meßprojektor
(§ 3 Nr. 11)
- a)
-
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten - b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - d)
-
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten - e)
-
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
- f)
-
Diamanten auswählen, insbesondere unter Beachtung ihrer Besonderheiten sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und optimale Materialausnutzung - g)
-
Schleif- und Polierhöchstgeschwindigkeiten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Einwirkungen von Hitze und Vibration auf Diamanten - h)
-
optimale Schleifrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Schlifformen und Schleifkompaß sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung
- i)
-
optimale Trennrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von Steineigenheiten und vorgegebenen Schlifformen sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung - k)
-
Arbeitsabläufe des Trennens, Reibens, Schleifens und Polierens von Diamanten nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen: - aa)
-
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Steinbesonderheiten, vorgegebenen Schlifformen und Wirtschaftlichkeit, - bb)
-
Kriterien für die Beurteilung von Diamantschliffen im Zwischen- und Endergebnis selbständig festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel und Oberflächenqualität, - cc)
-
Dauer der einzelnen Arbeitsschritte einschätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Kristallform und Wuchs der Diamanten sowie der vorgegebenen Schlifform
(§ 3 Nr. 12)
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen
- b)
-
Diamanten vorschleifen, insbesondere - aa)
-
auf Ecken und Hauptfacetten schleifen
-
- bb)
-
Grundformen schleifen
- c)
-
Diamanten polieren
- d)
-
beschädigte Diamanten nachschleifen
- e)
-
geschliffene Diamanten umschleifen
(§ 3 Nr. 5)
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Hauptbestandteile polykristalliner Werkstoffe nennen und Herstellung dieser Werkstoffe beschreiben - b)
-
polykristalline Werkstoffe prüfen und unter Beachtung ihrer Eigenschaften nach Arten und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen - c)
-
beschädigte und umzuschleifende Industriediamanten aus polykristallinem Werkstoff prüfen
(§ 3 Nr. 10)
(§ 3 Nr. 11)
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
Rohdiamanten zu Industriediamanten verarbeiten
- b)
-
Industriediamanten um- und nachschleifen
(§ 3 Nr. 11)
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
gesägte Diamanten zu Achtkant und Brillanten schleifen
- b)
-
geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen
- c)
-
Diamanten zu Phantasieformen schleifen