DiamantAusbV Anlage (zu § 4)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Diamantschleifer/zur Diamantschleiferin

(Fundstelle: BGBl. I 1989, 2036 - 2041)

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 5)
a)
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
c)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
e)
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere
aa)
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren
bb)
Lagerschäden feststellen und beseitigen
4    
f)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
  2  
6 Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen
(§ 3 Nr. 6)
a)
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten
b)
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen
c)
Bohrungen in Werkzeugen herstellen
d)
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
4    
e)
Doppen nach vorgegebenen Maßen und Winkeln herrichten
f)
Zangen herrichten
2    
7 Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen
b)
Steine ohne Hilfsmittel und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen
c)
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen
d)
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
3    
e)
Diamanten nach entstehungsbedingten und fundstellentypischen Qualitätsunterschieden einordnen
f)
Eigenschaften und Herstellung von synthetischen Diamanten beschreiben
  3  
g)
Diamanten nach eigenen Untersuchungen und vorliegenden wissenschaftlichen Prüfergebnissen unter Beachtung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen
h)
bei beschädigten Diamanten Möglichkeiten des Umschleifens feststellen
    4
8 Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden
b)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern
c)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
4    
d)
Herstellung von Schleifpulver und Schleifkörnung beschreiben
e)
Schleif- und Poliermasse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit der Diamantbearbeitung vorbereiten und handhaben, insbesondere
aa)
Schleifpulver und Schleifkörnung auswählen,
bb)
Schleif- und Poliermasse herstellen,
cc)
Schleif- und Poliermasse auf Schleifscheiben auftragen und einreiben
2    
9 Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen
(§ 3 Nr. 9)
a)
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen
b)
Fertigungszeichnungen anfertigen
c)
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
3    
10 Prüfen und Messen
(§ 3 Nr. 10)
a)
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen
b)
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
3    
d)
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien prüfen, insbesondere unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität mit optischen Meßgeräten messen
aa)
mit Meßlupe und Meßmikroskop,
  2  
 
bb)
mit Meßprojektor
    3
11 Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nr. 11)
a)
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
c)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
d)
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten
e)
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
5    
f)
Diamanten auswählen, insbesondere unter Beachtung ihrer Besonderheiten sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und optimale Materialausnutzung
g)
Schleif- und Polierhöchstgeschwindigkeiten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Einwirkungen von Hitze und Vibration auf Diamanten
h)
optimale Schleifrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Schlifformen und Schleifkompaß sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung
  3  
i)
optimale Trennrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von Steineigenheiten und vorgegebenen Schlifformen sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung
k)
Arbeitsabläufe des Trennens, Reibens, Schleifens und Polierens von Diamanten nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen:
aa)
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Steinbesonderheiten, vorgegebenen Schlifformen und Wirtschaftlichkeit,
bb)
Kriterien für die Beurteilung von Diamantschliffen im Zwischen- und Endergebnis selbständig festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel und Oberflächenqualität,
cc)
Dauer der einzelnen Arbeitsschritte einschätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Kristallform und Wuchs der Diamanten sowie der vorgegebenen Schlifform
    3
12 Vorbereiten von Diamanten zum Trennen
(§ 3 Nr. 12)
Diamanten zum Trennen vorbereiten, insbesondere Trennrichtung im Hinblick auf optimale Materialausnutzung anzeichnen     2
13 Schleifen und Polieren von Diamanten
(§ 3 Nr. 13)
unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten von Diamanten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schlifform
a)
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen
3 4  
b)
Diamanten vorschleifen, insbesondere
aa)
auf Ecken und Hauptfacetten schleifen
10    
 
bb)
Grundformen schleifen
  11  
c)
Diamanten polieren
9 11  
d)
beschädigte Diamanten nachschleifen
  10  
e)
geschliffene Diamanten umschleifen
  6  
  II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten   Schwerpunkt A: Industriediamanten 1 Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 5)
Maschinen zur automatischen Bearbeitung von Diamanten einrichten und in Betrieb nehmen     4
2 Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Hauptbestandteile polykristalliner Werkstoffe nennen und Herstellung dieser Werkstoffe beschreiben
b)
polykristalline Werkstoffe prüfen und unter Beachtung ihrer Eigenschaften nach Arten und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
c)
beschädigte und umzuschleifende Industriediamanten aus polykristallinem Werkstoff prüfen
    4
3 Prüfen und Messen
(§ 3 Nr. 10)
Funktionsprüfungen bei Industriediamanten durchführen, insbesondere unter Beachtung der mechanischen und physikalischen Beanspruchung und der Gefahren des Ausbrechens von Industriediamanten     4
4 Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nr. 11)
Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung des Verwendungszweckes sowie der Formen von Industriediamanten und Diamantwerkzeugen     2
5 Schleifen und Polieren von Diamanten
(§ 3 Nr. 13)
unter Beachtung der gestellten Anforderungen, der mechanischen und physikalischen Beanspruchung, der Unterschiede in der Abnutzung und der Ausbruchgefahren von Industriediamanten
a)
Rohdiamanten zu Industriediamanten verarbeiten
    14
b)
Industriediamanten um- und nachschleifen
    12
  Schwerpunkt B: Schmuckdiamanten 1 Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nr. 11)
Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Schmuckdiamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Schlifformen     2
2 Schleifen und Polieren von Diamanten
(§ 3 Nr. 13)
unterschiedliche Schlifformen und -arten unter Beachtung des Schleifkompasses ausführen, insbesondere
a)
gesägte Diamanten zu Achtkant und Brillanten schleifen
    14
b)
geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen
    11
c)
Diamanten zu Phantasieformen schleifen
    13

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