DiätV Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)

Verordnung über diätetische Lebensmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1187;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden 1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung 4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) 5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind 6. Glutenfreie Lebensmittel 7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler 8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsel leiden (Diabetiker)

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