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DirektZahlDurchfG § 21 Umverteilungsprämie

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Zahlung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie) nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.

(2) Die Umverteilungsprämie wird bundeseinheitlich gewährt

1.
je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und
2.
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 154/19
12. Januar 2022
1 A 154/19 12. Januar 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LC 145/19
4. November 2020
10 LC 145/19 4. November 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 105/16
26. April 2018
1 A 105/16 26. April 2018