DonauSchPVAnl 1993 § 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.

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