An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.
DonauSchPVAnl 1993 § 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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