DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- § 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS
- Inhaltsverzeichnis *)
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Schiffsurkunden
- § 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust
von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen
Stoffen in die Wasserstraße
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23 Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen
- § 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
- § 1.25 Schutz und Winterzeit
- § 1.26 Anwendungsbereich des Ersten Teiles
- § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
- § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03 Schiffseichung
- § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05 Kennzeichen der Anker
- § 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
- § 3.02 Lichter
- § 3.03 Tafeln und Flaggen
- § 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
- § 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
- § 3.06 Ersatzlichter
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern,
Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen
- § 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb in Fahrt
- § 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
- § 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.17
- § 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- § 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden
Anlagen in Fahrt
- § 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle
stilliegen
- § 3.24
- § 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und
schwimmender Anlagen
- § 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte
stilliegender Fahrzeuge
- § 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit
sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt
gefährden können
- § 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die
gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
- § 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von
mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
- § 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei
Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- § 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
- § 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.39
- § 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte
stilliegender Fischereifahrzeuge
- § 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und
festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden
können
- § 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes
Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3.46 Notzeichen
- § 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
- § 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die
Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- § 4.01 Allgemeines
- § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4.03 Verbotene Schallzeichen
- § 4.04 Sprechfunk
- § 5.01 Schiffahrtszeichen
- § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
- § 6.01 Begriffsbestimmungen
- § 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit
- § 6.02 Kleinfahrzeuge
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.03a Kreuzen
- § 6.04 Begegnen Grundregeln
- § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 Überholen
- § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den
Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen,
Überqueren der Wasserstraße
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 Treibenlassen
- § 6.20 Vermeiden von Wellenschlag
- § 6.21 Verbände
- § 6.22 Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit
sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
- § 6.23 Regeln für Fähren
- § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
- § 6.29 Vorrang bei der Schleusung
- § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten
Sichtverhältnissen
- § 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
- § 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer
- § 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
- § 6.34
- § 6.35 Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten
- § 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
- § 6.37 Verhalten der Sporttaucher
- § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- § 7.02 Stilliegen
- § 7.03 Ankern
- § 7.04 Festmachen
- § 7.05 Liegestellen
- § 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten
- § 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und
Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
- § 7.08 Wache und Aufsicht
- § 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
- § 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
(§ 1.03)
- § 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
(§§ 1.02 und 1.03)
- § 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09)
- § 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
- § 8.05 Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
- § 8.06 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
(§ 2.01)
- § 8.07 Tiefgangsanzeiger (§ 2.04)
- § 8.08 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)
- § 8.08a Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen
der Bundeswehr
- § 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
- § 8.10 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20)
- § 8.11 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25)
- § 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
- § 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
- § 8.14 Wache und Aufsicht (§ 7.08)
- § 8.15 Bleib-weg-Signal
- § 9.01 Abmessungen der Fahrzeuge
- § 9.02 Abmessungen der Schubverbände
- § 9.03 Abmessungen der Koppelverbände
- § 9.04 Zusammenstellung der Schleppverbände
- § 9.05 Ausnahmen
- § 10.01 Höchste Schiffahrtswasserstände
- § 10.02 Sprechfunk
- § 10.03 Festgefahrene Fahrzeuge
- § 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
- § 10.05 Schleppende Schubverbände
- § 10.06 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter
mitführen
- § 10.07 Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen
Fahrzeugen ohne Ruderanlage
- § 10.08 Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
- § 11.01 Geltungsbereich
- § 11.02 Benutzung der Schutzhäfen
- § 11.03 Hafenaufseher
- § 11.04 An- und Abmeldung, Zuweisung von Liegeplätzen
- § 11.05 Aufsicht
- § 11.06 Ankern
- § 11.07 Hafeneinfahrt
- § 11.08 Anzeigepflicht
- § 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall
- § 11.10 Tankschiffe
- § 11.11 Instandsetzungsarbeiten
- § 11.12 Eis
- § 11.13 Ausnahmen
- § 12.01 Befahren der Altwässer
- § 13.01 Geregelte Begegnung
- § 13.02 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte
- § 13.03 Allgemeines
- § 13.04 Abmessungen der Fahrzeuge
- § 13.05 Verhalten im Schleusenbereich
- § 13.06 Radarschiffahrt in Schleusenbereichen
- § 13.07 Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling
bis Jochenstein
- § 13.08 Reihenfolge der Schleusungen
- § 13.09 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein
und Aschach
- § 13.10 Stilliegen an der Liegestelle Heining
- § 13.11 Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der
Innmündung
- § 13.12 Signalanlage Racklauhafen
- § 13.13 Wenden
- § 14.01 Anlegestellen
- § 14.02 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
- § 14.03 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- § 14.04 Zurückweisung von Fahrgästen
- § 14.05 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
- § 14.06 Schleppverbot
- § 14.07 Fahrpläne
- § 14.08 Ausnahmen
- Anlage 1
- Anlage 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4 Farbe der Lichter der Fahrzeuge
- Anlage 5 Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge
bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag
die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen
- Anlage 10 Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die
Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und
3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen
müssen
- Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Standangaben
- Geändert durch Art. 5 V v. 8.10.1998 I 3148 (Stand)
- Änderung durch Art. 2 Nr. § 3 Nr. 2 V v. 16.12.2016 I 2948 (Nr. 62) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)
- Änderung durch Art. 175 G v. 29.3.2017 I 626 (Nr. 16) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)
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