DonauSchPVAnl 1993 § 1.14 Beschädigung von Anlagen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zum Beispiel Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von