Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zum Beispiel Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
DonauSchPVAnl 1993 § 1.14 Beschädigung von Anlagen
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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