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Der Erste Teil gilt auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden. - 2.
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Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die Bestimmungen des Ersten Teiles und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flußsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.