Vorkommnisse, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt in dem Schutzhafen gefährdet werden können, sind der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher unverzüglich anzuzeigen.
DonauSchPVAnl 1993 § 11.08 Anzeigepflicht
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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