Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden.
DonauSchPVAnl 1993 § 11.13 Ausnahmen
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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