In den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein müssen die Fahrzeuge außer den in § 6.28a Nr. 1 genannten Signallichtern zusätzlich die Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen beachten:
- 1.
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Die Talfahrer müssen die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen beachten. - a)
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Die Signallichter der Vorsignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung: - aa)
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zwei Festlichter: Schleusen nicht benutzbar; bis zum Abruf am Warteplatz im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Schleusenvorhafen warten; - bb)
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zwei Taktlichter: voraussichtlich beide Schleusen benutzbar; das an der Vorsignalanlage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die Südschleuse, das folgende die Nordschleuse zu benutzen; - cc)
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links Festlicht, rechts Taktlicht: voraussichtlich Südschleuse benutzbar; - dd)
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links Taktlicht, rechts Festlicht: voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
- b)
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Die Signallichter der Abrufssignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung: - aa)
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zwei Festlichter: bis zum Abruf nach Doppelbuchstabe bb oder cc warten; - bb)
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links Festlicht, rechts Taktlicht: Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Südschleuse benutzbar; - cc)
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links Taktlicht, rechts Festlicht: Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
- 2.
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Die Bergfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen zu beachten. Die Signallichter der Vorsignalanlage - ein weißes Licht - haben folgende Bedeutung: - a)
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Festlicht: bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor der Vorsignalanlage warten; - b)
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Taktlicht: Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; gemäß den gezeigten Signallichtern der Einfahrtssignalanlage (§ 6.28a Nr. 1) in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Schleusenvorhafens auf Einfahrt warten.