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DonauSchPVAnl 1993 § 14.02 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Will ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle festmachen, so ist diese unverzüglich freizumachen.
2.
Die Schiffsführer, Fahrgäste und andere die Anlegestelle benutzende Personen müssen die Anweisungen der mit Zustimmung der zuständigen Behörde bestellten Aufsicht befolgen, die diese für die Sicherheit an den Anlegestellen erteilt. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen an einer Anlegestelle nur mit Erlaubnis der Aufsicht anlegen.

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