Der Schiffsführer oder sein Beauftragter muß Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.
DonauSchPVAnl 1993 § 14.04 Zurückweisung von Fahrgästen
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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