DonauSchPVAnl 1993 § 14.04 Zurückweisung von Fahrgästen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter muß Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.

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