Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
DonauSchPVAnl 1993 § 2.03 Schiffseichung
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
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Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
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