DonauSchPVAnl 1993 § 2.05 Kennzeichen der Anker

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

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