DonauSchPVAnl 1993 § 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
a)
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
b)
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.
2.
Frei fahrende Fähren müssen führen:
a)
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
b)
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
c)
die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstaben b und c.
3.
Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:
a)
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
b)
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
c)
ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht nach Buchstabe b;
d)
die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.

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