- 1.
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Nicht frei fahrende Fähren müssen führen: - a)
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ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet; - b)
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ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.
- 2.
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Frei fahrende Fähren müssen führen: - a)
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ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a; - b)
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ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b; - c)
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die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstaben b und c.
- 3.
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Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen: - a)
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ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a; - b)
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ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b; - c)
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ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht nach Buchstabe b; - d)
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die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.